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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 69/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 3 | |
SGB XII § 90 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 2 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 3 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 4 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 5 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 6 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 7 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 8 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 | |
SGB XII § 90 Abs. 3 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 69/06
betr. Prozesskostenhilfe in dem Rechtsstreit
Im Beschwerdeverfahren
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 10.4.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8.11.2005 in Gestalt des Beschlusses vom 4.4.2006 - 5 Ca 563/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Mit seiner Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, derzufolge sie sich mit einem Betrag von 600 an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen habe.
Die Klägerin war in dem Betrieb des Beklagten seit dem 1.8.2001 beschäftigt gewesen. Am 15.2.2005 hat sie Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine fristlose und vorsorglich fristgerechte Kündigung gewehrt hat. Der Klägerin ist mit Beschluss vom 17.5.2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Am 21.9.2005 haben die Parteien sich streitbeendend dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.4.2005 geendet hat und die Klägerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag von 3.200 EUR erhalte. Dem beigeordneten Rechtsanwalt sind aus der Landeskasse 912,34 EUR erstattet worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 8.11.2005 den Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass sich die Klägerin an den Kosten der Prozessführung mit einer Sonderzahlung von 600 EUR zu beteiligen habe. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, sie habe von dem Abfindungsbetrag lediglich eine Auszahlung von 776,94 EUR erhalten. Ihr Arbeitgeber habe mehrere Pfändungen bedient. Eine Abrechnung über die Pfändungen habe sie noch nicht erhalten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen, nämlich insoweit, als die Klägerin sich nur mit einem Betrag von 320 EUR zu beteiligen habe und im Übrigen das Verfahren dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat, nachdem das Arbeitsgericht den Beteiligungsbetrag auf 320 EUR herabgesetzt hat, nicht Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht bestimmt, dass der Kläger sich an den Kosten der Führung des Rechtsstreits mit einem einmaligen Betrag zu beteiligen hat. Eine Abfindung ist als Vermögen i.S. des § 115 ZPO zu berücksichtigen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist.
Die Abfindung ist als Bestandteil seines Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 - ). Nach § 90 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Eine als Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes geleistete Summe fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 SGB XII. Die Summe ist nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um einen kleineren Barbetrag oder einen sonstigen Geldwert handelt, § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII. Die Höhe des kleineren Barbetrags ergibt sich aus § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und beträgt bei Personen, die anderen nicht unterhaltspflichtig sind, 2.600 EUR. Für unterhaltsberechtigte Kinder kommen je 256 EUR hinzu. Die Abfindung ist mit 3.200 EUR vereinbart worden. Sie übersteigt mithin den kleineren Barbetrag um 344 EUR.
Würde der Einsatz des Vermögens für den Betroffenen eine Härte bedeuten, können weitere Beträge unberücksichtigt bleiben, § 90 Abs. 3 SGB XII. Ob der Einsatz zuzumuten ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Dabei kommt es entscheidend auf die Höhe der Abfindung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt an (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.9.1997 - 5 Ta 153/97 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05 -). Bei einer Abfindung ist der besondere Zweck der Leistung zu berücksichtigen. In der Regel wird, sofern der Freibetrag überschritten wird, ein Betrag von 10% der Abfindung einzusetzen sein (LAG Köln Beschluss vom 30.1.2002 - 7 Ta 220/01 - NZA-RR 2005, 217; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28.4.2005 - 2 Ta 92/05 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 27.5.2005 - 2 Ta 126/05; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 4.1.2006 - 2 Ta 268/05 -). Das sind die vom Arbeitsgericht genannten 320 EUR.
Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 -1 Ta 15/05 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.5.2005 - 1 Ta 93/05 - ). Dies ist hier aber nicht ersichtlich. Die Klägerin hat zwar angegeben, sie habe von ihrer Abfindung nur eine Auszahlung von 776,94 EUR erhalten, dies aber nicht belegt. Darüber hinaus haben die Gläubiger, das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, nicht die gesamte Abfindung erhalten. Der Klägerin ist ein Betrag verblieben, der doppelt so hoch ist wie der vom Gericht festgesetzte Beteiligungsbetrag.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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